6B_1250/2014 vom 29. September 2015 E. 3.3). Entgegen der (impliziten) vorinstanzlichen Auffassung besteht auch heute kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal die von der Beschuldigten geltend gemachten situativen Gegebenheiten (Alkoholpegel, Alter und finanzielle Verhältnisse, keine einschlägigen Vorstrafen) nicht als konkrete Gegenindizien zu genügen vermögen (BGE 123 IV 197 E. 2c).