Die Einstellung erfolgte, wie die Generalstaatsanwaltschaft richtigerweise vorbringt, allerdings zu Unrecht. Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis immer wieder festgehalten, dass insbesondere bei Taschen- und Einbruchdiebstählen ohne konkrete Gegenanzeichen in der Regel davon auszugehen ist, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über CHF 300.00 zumindest in Kauf nahm (Urteile des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2; 6B_1250/2014 vom 29. September 2015 E. 3.3).