1 aStGB sind nach dem Gesagten als erfüllt zu betrachten. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorbehalten, den besagten Diebstahl unter dem Aspekt der Geringfügigkeit im Sinne von Art. 172ter aStGB zu würdigen (pag. 258) und das Verfahren diesbezüglich sodann eingestellt, da die Geschädigte im Rahmen ebendieser Verhandlung ihren Strafantrag zurückgezogen hat (pag. 261). Die Einstellung erfolgte, wie die Generalstaatsanwaltschaft richtigerweise vorbringt, allerdings zu Unrecht.