24 CHF 220.50 auszugehen (pag. 95). Bei der Handtasche inkl. des sich darin befindlichen Portemonnaies handelt es sich unbestrittenermassen um fremde bewegliche Sachen, welche die Beschuldigte – gemäss Beweisergebnis – der Geschädigten weggenommen hat. Dabei wurde der Gewahrsam der geschädigten Person an der Handtasche inkl. Portemonnaie gebrochen und – wenn an der Handtasche auch nur vorübergehend – eigener Gewahrsam begründet. Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 139 Ziff. 1 aStGB sind nach dem Gesagten als erfüllt zu betrachten.