BGE 123 IV 197 E. 2c). Art. 172ter aStGB kann aber Anwendung finden, wenn der Täter weiss, dass das Opfer weniger als CHF 300.00 auf sich trägt, oder wenn er nur einen bestimmten Gegenstand von geringem Wert entwenden will (BGE 123 IV 197 E. 2c, WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 172ter N 40). 9.3 Subsumtion Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass die Beschuldigte der Geschädigten die Handtasche entwendet, das Portemonnaie daraus entfernt und die Handtasche daraufhin in einem Blumenbeet vor dem Pub hinterlassen hat.