172ter StGB allerdings aus, wenn der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet war (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 172ter StGB N 37). Insbesondere bei Taschen- und Einbruchdiebstählen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne konkrete Gegenanzeichen in der Regel davon auszugehen, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über CHF 300.00 zumindest in Kauf nahm (Urteile des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2; 6B_1250/2014 vom 29. September 2015 E. 3.3; BGE 123 IV 197 E. 2c).