Der geringe Wert/Schaden ist ein gewöhnliches objektives Tatbestandsmerkmal. Das Bundesgericht hat die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert oder Schaden auf je CHF 300.00 festgesetzt, und zwar unabhängig von der Person und den Verhältnissen des jeweiligen Opfers (WEISSENBERGER, Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, Art. 172ter StGB N 29). Liegt die Deliktssumme unter dem Grenzwert von CHF 300.00, scheidet eine Privilegierung nach Art. 172ter StGB allerdings aus, wenn der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet war (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 172ter StGB N 37).