172ter aStGB Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich des Diebstahls schuldig. Subjektiv erfordert der Tatbestand des Diebstahls vorsätzliches, d.h. gemäss Art. 12 aStGB wissentliches und willentliches Handeln sowie eine Aneig- nungs- und unrechtmässige Bereicherungsabsicht (Art. 139 Ziff. 1 aStGB). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter aStGB). Der geringe Wert/Schaden ist ein gewöhnliches objektives Tatbestandsmerkmal.