Es sei denn auch keineswegs üblich, mehr als CHF 300.00 Bargeld in seinem Portemonnaie im Ausgang zu haben. Schliesslich sei davon auszugehen, dass bei der Beschuldigten im Zeitpunkt des angeblichen Diebstahls eine BAK von rund 3 Gewichtspromille vorgelegen habe, womit sie nicht mehr schuldfähig und gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Für weitergehende Ausführungen wird auf die jeweiligen Eingaben der Parteien verwiesen. 9.2 Rechtliche Ausführungen zu Art. 139 Ziff. 1 StGB / Art. 172ter aStGB