23 Zurechnungsfähigkeit zugesprochen werde, sei zu berücksichtigen, dass die Handtasche draussen vor dem Pub hinterlegt worden sei und es der Beschuldigten sicherlich nicht um die Tasche oder deren Inhalt, sondern höchstens um das Bargeld aus dem Portemonnaie gegangen sei. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass sich eine betrunkene, über 50-jährigen Frau, welche von Sozialhilfe lebe, einen Betrag von über CHF 300.00 erhofft habe. Es sei denn auch keineswegs üblich, mehr als CHF 300.00 Bargeld in seinem Portemonnaie im Ausgang zu haben.