Die minimale BAK zum Zeitpunkt des Diebstahls habe mit Sicherheit deutlich unter 3,0 Gewichtspromille gelegen, es sei daher maximal von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Die weiteren Indizien würden sodann, wenn überhaupt, nicht auf eine starke Einschränkung der Schuldfähigkeit hinweisen. Die Verteidigung entgegnet hierzu im Wesentlichen, dass nicht nur der objektive Wert für die Anwendung von Art. 172ter StGB massgebend sei, sondern, was sich die Beschuldigte subjektiv erhofft habe zu erbeuten. Sofern der Beschuldigten volle