Die Privilegierung komme im vorliegenden Fall daher nicht zur Anwendung, weshalb auch das Erfordernis des Strafantrags entfalle und die Vorinstanz das Verfahren nicht habe einstellen dürfen. Betreffend Zurechnungsfähigkeit sei festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Blutalkoholkonzentration nicht alleinige Bedeutung zukomme und diese lediglich eine Orientierungshilfe darstelle. Die minimale BAK zum Zeitpunkt des Diebstahls habe mit Sicherheit deutlich unter 3,0 Gewichtspromille gelegen, es sei daher maximal von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen.