Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne bei einem Taschendiebstahl – sofern keine konkreten Gegenindizien vorliegen würden – davon ausgegangen werden, dass der Eventualvorsatz auf einen Deliktsbetrag von über CHF 300.00 gerichtet gewesen sei. Die Privilegierung komme im vorliegenden Fall daher nicht zur Anwendung, weshalb auch das Erfordernis des Strafantrags entfalle und die Vorinstanz das Verfahren nicht habe einstellen dürfen.