9. Diebstahl, evtl. geringfügig (Art. 139 Ziff. 1 / Art. 172ter aStGB) 9.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft bringt hierzu im Wesentlichen vor, dass für den Anwendungsbereich von Art. 172ter StGB nicht der eingetretene Erfolg, sondern der Vorsatz des Täters massgebend sei. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne bei einem Taschendiebstahl – sofern keine konkreten Gegenindizien vorliegen würden – davon ausgegangen werden, dass der Eventualvorsatz auf einen Deliktsbetrag von über CHF 300.00 gerichtet gewesen sei.