Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Nachweis eines durch die Beschuldigte verursachten Unfalls und damit der Schadensnachweis nicht erbracht wurde. Auch war der Inhaber des angeblich beteiligten Fahrzeugs – zumindest zu diesem Zeitpunkt – nicht vor Ort. Damit fehlt es an einer objektiv notwendigen Melde- bzw. Mitwirkungspflicht und der objektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG ist nicht erfüllt. Ausführungen zum subjektiven Tatbestand erübrigen sich nach dem Gesagten. Entsprechend entfällt die Strafbarkeit der Beschuldigten wegen einer angeblichen Verletzung von Art. 91a Abs. 1 SVG.