Sofern die Generalstaatsanwaltschaft weiter vorbringt, eine Verletzung könne sich auch aus Art. 56 Abs. 2 VRV ergeben, so ist dem zwar grundsätzlich – nicht so aber betreffend den vorliegenden Fall – zuzustimmen. Der angeblich Geschädigte M.________ war erst später vor Ort bzw. die Beschuldigte ist ihm nicht begegnet. Es wäre daher verfehlt, sich auf Art. 56 Abs. 2 VRV abzustützen und eine sich hieraus ergebende Pflicht anzunehmen. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Nachweis eines durch die Beschuldigte verursachten Unfalls und damit der Schadensnachweis nicht erbracht wurde.