Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die (notabene überwiegend) unglaubhafte Zeugin L.________ angeblich eine Kollision, d.h. einen Unfall im Sinne der obgenannten Rechtsprechung, beobachtet haben will und die Beschuldigte – unbestrittenermassen – darauf angesprochen hat. Die Stellung der Beschuldigten wird dadurch nicht in negativer Weise beeinflusst. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich aus Art. 51 Abs.1 und 3 SVG nichts zu Ungunsten der Beschuldigten ableiten lässt. Sofern die Generalstaatsanwaltschaft weiter vorbringt, eine Verletzung könne sich auch aus Art.