22 riante im vorliegenden Fall eben gerade nicht einschlägig, da es – laut Beweisergebnis – in dubio pro reo keinen Unfall bzw. Vorfall gegeben hat. Ein solcher «Vorfall» bzw. Unfall stellt gemäss Ansicht der Kammer allerdings eine notwendige Voraussetzung für die sich aus Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG ergebenden Pflichten dar. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die (notabene überwiegend) unglaubhafte Zeugin L.____