Es mag zwar zutreffen, dass einer unfallverursachenden Person – wie dies die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt – auch gewisse Pflichten obliegen, selbst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass kein Schaden entstanden ist. Die Kammer stellt daher nicht in Abrede, dass sich eine unfallverursachende Person (zweifelsfrei) vergewissern muss, dass aufgrund eines (durch sie verursachten) Vorfalls kein Personen- und/oder Sachschaden entstanden ist, damit die hiervor genannten Pflichten entfallen. Allerdings ist diese Va-