__ gefahren ist. Entsprechend hatte sie – wie bereits die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat – auch keine sich aus Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG ergebenden Pflichten. Es mag zwar zutreffen, dass einer unfallverursachenden Person – wie dies die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt – auch gewisse Pflichten obliegen, selbst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass kein Schaden entstanden ist.