Eine entsprechende Melde- bzw. Mitwirkungspflicht stellt in der zu beurteilenden Konstellation – wie hiervor bereits erwähnt – daher ein objektives Tatbestandsmerkmal der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit dar. Wie das Beweisergebnis im vorliegenden Fall gezeigt hat, ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht erstellt, dass die Beschuldigte am Abend des 1. April 2017 einen Unfall und damit einen Schaden am Fahrzeug von M.________ verursacht hat, als sie mit ihrem Auto unbestrittenermassen rückwärts aus dem Parkplatz vor dem H.________ in F.________ gefahren ist.