Eine Pflicht zur Anhaltung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 SVG kann sich ferner sogar ohne eigentliche «Kollision» ergeben, etwa wenn ein vortrittsberechtigter Lenker aufgrund eines anderen unvorsichtigen Verkehrsteilnehmers brüsk abbremsen muss und Ersterer dabei zu Fall kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2013 vom 14. April 2014). Eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kommt bei der Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 51 Abs. 3