Dementsprechend macht sich der Unfallbeteiligte, der weiterfährt, ohne sich zu vergewissern, ob ein Sach- und/oder Personenschaden eingetreten ist, unabhängig davon strafbar, ob sich nachträglich herausstellt, dass kein Schaden entstanden ist. Die entsprechenden Pflichten entfallen nur, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass kein Schaden entstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 3). Eine Pflicht zur Anhaltung im Sinne von Art.