21 aus Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG ergebenden Verhaltenspflichten sind deshalb auch bereits dann angezeigt, wenn jemand aufgrund der Umstände annehmen musste, etwa einen Sachschaden verursacht zu haben (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 51 N 5). Dementsprechend macht sich der Unfallbeteiligte, der weiterfährt, ohne sich zu vergewissern, ob ein Sach- und/oder Personenschaden eingetreten ist, unabhängig davon strafbar, ob sich nachträglich herausstellt, dass kein Schaden entstanden ist.