terlassung (d.h. die Konstellation, in denen ein Täter die Meldung eines Unfalls unterlässt und auf diese Weise einen Kontakt mit der Polizei vermeidet bzw. die Anordnung einer Untersuchungsmassnahme verunmöglicht) in der Praxis sehr viel bedeutsamer ist (RIEDO, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Art. 91a N 169 ff.). Ist bei dem zu beurteilenden Verhalten von einer Unterlassung auszugehen, so kann dieses den Tatbestand – gemäss den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen zu den unechten Unterlassungsdelikten – nur dann erfüllen, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht, mithin etwa eine Mitteilungspflicht nach Art.