SVG liege indes aber nur vor, wenn tatsächlich ein Sachschaden entstanden sei. Das Vorliegen eines Schadens habe die Beschuldigte allerdings nicht bemerkt bzw. eine allfällige Kollision nicht realisiert. Sie sei sich einer Meldepflicht daher nicht bewusst gewesen. Sie habe sich damit überhaupt nicht wegen Art. 91a SVG strafbar machen können. Für weitergehende Ausführungen wird auf die jeweiligen Eingaben der Parteien verwiesen.