20 Die Verteidigung bringt dagegen vor, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der angeblich Geschädigte die Polizei habe beiziehen wollen, da dieser nicht dort gewesen oder gekommen sei. Es sei weiter erstellt, dass die Beschuldigte das Fahrzeug angehalten und sich nach einem allfälligen Schaden erkundigt habe. Eine Verletzung der Pflichten im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG liege indes aber nur vor, wenn tatsächlich ein Sachschaden entstanden sei.