In Anbetracht der Aussagen der Zeugin sei unter den konkreten Umständen bei einem Beizug der Polizei die Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wahrscheinlich gewesen. Damit sei der objektive Tatbestand erfüllt. Indem die Beschuldigte sodann die Tür zuschlug und davongefahren sei, habe sie in Kauf genommen, sich einer Abklärung ihrer Fahrfähigkeit zu entziehen (pag. 402 f.).