Im Übrigen werde für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit keine Meldepflicht vorausgesetzt. Ein Fahrzeuglenker könne den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit auch durch die Verletzung einer sich aus Art. 56 Abs. 2 VRV ergebenden Pflicht erfüllen, wenn der Geschädigte die Polizei (trotz fehlender Meldepflicht) beiziehen wolle. In Anbetracht der Aussagen der Zeugin sei unter den konkreten Umständen bei einem Beizug der Polizei die Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wahrscheinlich gewesen.