51 Abs. 1 SVG, wenn er ohne anzuhalten wegfahre. Die Beschuldigte habe die Zeugin wahrgenommen und habe überdies zur Kenntnis genommen, dass Letztere davon ausgegangen sei, dass die Beschuldigte rückwärts in ein stehendes Auto gefahren sei. Das stehende Fahrzeug habe sodann Schäden aufgewiesen. Unter diesen Umständen sei die Beschuldigte verpflichtet gewesen, vor Ort zu bleiben und die Ursache des Schadens zu klären. Im Übrigen werde für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit keine Meldepflicht vorausgesetzt.