8. Vereiteln von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) 8.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft bringt hierzu zusammengefasst vor, dass die in Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG genannten Pflichten zum Verbleiben am Unfallort und zur Benachrichtigung des Geschädigten erst entfallen würden, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne, dass ein fremder Sachschaden eingetreten sei. Wenn der Lenker Zweifel an der Beteiligung an einem Unfall habe, verletze er Art. 51 Abs. 1 SVG, wenn er ohne anzuhalten wegfahre.