Auch im Übrigen konnte die Beschuldigte zur Bestimmung des erwiesenen Sachverhalts nichts Wesentliches beitragen. Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt gemäss Anklageschrift (Ziff. 2; pag. 134) entspricht: Am Abend des 1. April 2017 befanden sich sowohl die Geschädigte als auch die Beschuldigte im H.________ in F.________. Die Beschuldigte behändigte die Handtasche der Geschädigten, welche auf der Fussablage der Bar deponiert war und hinterliess diese, nachdem sie das Portemonnaie daraus entfernt hatte, in einem Blumenbeet vor dem Lokal.