19 7.6 Beweisergebnis Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen der Geschädigten als glaubhaft. Sie ergaben sowohl in zeitlicher als auch betreffend die inhaltliche Gestaltung des Abends ein stimmiges Gesamtbild. Die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie sich an alles im Zusammenhang mit der Handtasche bzw. dem Portemonnaie nicht mehr erinnern könne, sind demgegenüber als Schutzbehauptungen zu werten. Auch im Übrigen konnte die Beschuldigte zur Bestimmung des erwiesenen Sachverhalts nichts Wesentliches beitragen.