83, Z. 33 ff.), ist als Schutzbehauptung zu werten. So konnte die Beschuldigte hierzu keine näheren Angaben machen und es sind den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschuldigte das Pub mit einem unbekannten Mann verlassen hätte. Der Beschuldigten kann nach dem Gesagten nicht geglaubt werden wenn sie behauptet, sie könne sich an alles im Zusammenhang mit der Handtasche bzw. dem Portemonnaie nicht erinnern. Es handelt sich nach Ansicht der Kammer hierbei um eine Schutzbehauptung.