Gemäss Anzeigerapport vom 30. August 2017 wurde die Polizei in einem zivilen Einsatzfahrzeug um 23:55 Uhr auf die Beschuldigte in ihrem Fahrzeug aufmerksam (pag. 64). Schliesslich ist festzuhalten, dass das Portemonnaie im Rahmen der polizeilichen Anhaltung auf dem Beifahrersitz der Beschuldigten aufgefunden wurde und diese keine nur ansatzweise nachvollziehbare Erklärung hierzu liefern konnte. Dass sie tatsächlich noch in Begleitung eines ihr unbekannten Mannes im Auto gewesen sei (pag. 83, Z. 33 ff.), ist als Schutzbehauptung zu werten.