18 (rückgerechnete BAK von mind. 2.93 Gewichtspromille; pag. 73 ff.) bezweifelt die Kammer nicht, dass sich diese nicht an alle Geschehnisse im Detail zu erinnern vermag. Der Kammer ist denn auch bekannt, dass bereits eine erheblich tiefere Blutalkoholkonzentration unter Umständen ein sogenanntes «Blackout» bewirken kann. Dass solches aber bei der Beschuldigten der Fall gewesen ist, ist aus nachfolgenden Gründen nicht nachvollziehbar. So konnte die Beschuldigte einerseits durchaus Details zum besagten Abend zu Protokoll geben. Sie gab etwa an, nur Weisswein getrunken zu haben (pag. 83, Z. 20 f.;