Nach Ansicht der Kammer lassen die beiden (kleinen) Abweichungen noch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten aufkommen. Während die Beschuldigte zwar von Beginn weg nicht kategorisch ausschloss, die Handtasche genommen bzw. das darin befindliche Portemonnaie entwendet zu haben, bestand sie jedoch gleichbleibend darauf, sich nicht mehr daran zu erinnern (pag. 83, Z. 32; pag. 103, Z. 21 ff.; pag. 10, Z. 279 ff.). Gestützt auf den nachgewiesenermassen hohen Alkoholkonsum der Beschuldigten am fraglichen Abend