259, Z. 36 ff.). Auch hier kann jedoch von einem unwichtigen Nebenpunkt ausgegangen werden, zumal die Geschädigte den Rahmenablauf bzw. die Geschehnisse des fraglichen Abends ansonsten detailliert, ohne wesentliche Widersprüche und übereinstimmend schilderte. Nach Ansicht der Kammer lassen die beiden (kleinen) Abweichungen noch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten aufkommen.