Dabei handelt es sich nach Ansicht der Kammer allerdings um eine durch den Zeitablauf erklärbare Abweichung, lagen zwischen der ersten Befragung und der Befragung im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung doch über zwei Jahre. Darüber hinaus handelt es sich auch um einen vernachlässigbaren Nebenpunkt. Sodann sprach die Geschädigte erst im Rahmen ihrer zweiten Einvernahme von grünen Eiern, welche sie – eigenen Angaben zufolge – aufgrund der Osterzeit in ihrer Tasche hatte (pag. 259, Z. 36 ff.).