100, Z. 29 ff.). Ein Widerspruch zu ihren Erstaussagen ist darin zu sehen, dass die Geschädigte zunächst etwa angab, dass sie von ihrer Kollegin auf das Fehlen des Portemonnaies hingewiesen worden sei (pag. 100, Z. 47 f.), während sie später ausführte, ihr Partner habe ihr gesagt, sie solle noch einmal in die Handtasche schauen (pag. 259, Z. 37 f.). Dabei handelt es sich nach Ansicht der Kammer allerdings um eine durch den Zeitablauf erklärbare Abweichung, lagen zwischen der ersten Befragung und der Befragung im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung doch über zwei Jahre.