Sie schilderte sodann übereinstimmend, dass die Beschuldigte – als sie selber auf der Toilette gewesen sei – offenbar ihren Platz an der Bar kurz verlassen (pag. 100, Z. 39 f.; pag. 259, Z. 31) und sich anschliessend auch an der Suche beteiligt habe (pag. 100, Z. 41 ff.; pag. 259, Z. 32). Die Geschädigte versuchte damit nicht, die Beschuldigte übermässig zu belasten. Sie gab sodann auch an, dass sie die Beschuldigte vor besagtem Abend zwar schon gesehen, sie allerdings nicht gekannt habe (pag. 100, Z. 29 ff.).