Betreffend die Aussagen der Geschädigten ist festzuhalten, dass diese die Rahmenhandlung in beiden Einvernahmen im Wesentlichen klar und gleichbleibend schilderte. So gab sie übereinstimmend zu Protokoll, dass sie ihre Handtasche bei der Fussablage platziert und diese ihrer Kollegin gegeben habe, als sie auf die Toilette gegangen sei. Bei ihrer Rückkehr sei die Handtasche weg gewesen und erst nach einer Suche im Pub aufgefunden worden, wobei dann ihr Portemonnaie gefehlt habe. Sie schilderte sodann übereinstimmend, dass die Beschuldigte – als sie selber auf der Toilette gewesen sei – offenbar ihren Platz an der Bar kurz verlassen (pag.