Es habe zum fraglichen Zeitpunkt viele Menschen im Lokal gehabt, die Beschuldigte sei links neben ihr gesessen. Sie habe diese im Verdacht gehabt, da sie neben ihr gesessen sei und sich auffällig verhalten habe. Sie sei schon angetrunken gewesen. In diesem Lokal werde auch viel «berichtet» (pag. 260, Z. 7 ff.). 7.5 Beweiswürdigung der Kammer Betreffend die Aussagen der Geschädigten ist festzuhalten, dass diese die Rahmenhandlung in beiden Einvernahmen im Wesentlichen klar und gleichbleibend schilderte.