Die Vorinstanz hat die vorliegenden Beweismittel zufolge Verfahrenseinstellung nicht aufgeführt bzw. wiedergegeben. Der Diebstahl ist an sich unbestritten. Die Kammer wird sich bei der nachfolgenden Zusammenfassung der relevanten Beweismittel daher kurz fassen. Sie werden – soweit relevant – im Rahmen der darauffolgenden Beweiswürdigung der Kammer nochmals aufgegriffen. 7.4.2 Objektive Beweismittel Zusammenfassend ist dem Anzeigerapport vom 12. Juli 2017 (pag. 94 ff.) zu entnehmen, dass anlässlich einer Verkehrskontrolle in dem von der Beschuldigten gefahrenen Fahrzeug ein grünes Portemonnaie aufgefunden und sichergestellt worden sei.