Die Handtasche wurde anschliessend in einem Blumenbeet vor dem Lokal aufgefunden. Unbestritten ist weiter, dass die Beschuldigte daraufhin von der Polizei angehalten wurde und sich das fragliche Portemonnaie auf dem Beifahrersitz des Fahrzeugs befand. Die Beschuldigte bestreitet nicht, das Portemonnaie an sich genommen zu haben. Umstritten ist demgegenüber, ob die Beschuldigte das Portemonnaie bewusst an sich genommen hat und ob sie dabei eine möglichst hohe Beute angestrebt hat. 7.4 Beweismittel 7.4.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die vorliegenden Beweismittel zufolge Verfahrenseinstellung nicht aufgeführt bzw. wiedergegeben.