Dieses sei jedoch in ihrem Auto gefunden worden. Es seien keine Indizien vorhanden, wonach sie einen höheren Deliktsbetrag als CHF 300.00 habe anstreben wollen (pag. 421 f.). 7.3 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass sich sowohl die Beschuldigte als auch die Geschädigte am 1. April 2017 im H.________ in F.________ aufgehalten haben und Letzterer an besagtem Abend die Handtasche inkl. des sich darin befindlichen Portemonnaies gestohlen wurde. Die Handtasche wurde anschliessend in einem Blumenbeet vor dem Lokal aufgefunden.