I.3. des erstinstanzlichen Dispositivs, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 309). 7.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft hielt hierzu im Wesentlichen fest, zufolge fehlender Gegenindizien sei davon auszugehen, dass der Vorsatz der Beschuldigten auf über CHF 300.00 gerichtet gewesen sei (pag. 404). Die Verteidigung entgegnete kurz zusammengefasst, die Beschuldigte wisse nichts darüber, dass sie ein Portemonnaie gestohlen habe. Dieses sei jedoch in ihrem Auto gefunden worden.