14 sei, behändigt, habe nach Verlassen des Lokals das Portemonnaie daraus entfernt und die Handtasche in einem Blumenbeet hinterlassen (Deliktssumme ca. 220.50). Abweichend zur Anklageschrift würdigte die Vorinstanz den Sachverhalt als geringfügiges Vermögensdelikt (vgl. Würdigungsvorbehalt, pag. 258) und stellte das Verfahren in diesem Punkt aufgrund des Rückzugs des Strafantrags durch die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Dispositivs, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;