7. Vorfall vom 1. April 2017 (Ziff. 2. der Anklageschrift bzw. Ziff. I. 3. des erstinstanzlichen Dispositivs) 7.1 Ausgangslage Der Beschuldigten wird im Rahmen der Anklageschrift (Ziff. I.2.) weiter vorgeworfen, sie habe sich am 1. April 2017 im H.________ F.________ die Handtasche der GeschÃĪdigten (I.________), welche auf der Fussablage der Bar deponiert gewesen