Damit besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem angeklagten und dem erwiesenen Sachverhalt. Sofern die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, es könne – aufgrund der gegebenen Umstände – dennoch ein Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erfolgen, ist auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu verweisen (vgl. Ziff. 8.2 f. hiernach).